Allgemeiner Teil

Für den Fall einer Auftragserteilung wird in beiderseitigem Einvernehmen ein Terminplan erstellt. Aus organisatorischen Gründen sind Arbeitseinsätze unter Maßgabe behördlicher Meldefristen, jedoch mindestens 1 Woche vor Arbeitsbeginn abzustimmen. Alle notwendigen Unterlagen für die korrekte Ausführung der Arbeiten, wie z. B. Bau- und Leitungspläne oder behördliche Dokumente (Bauabbruchgenehmigungen) sind vor Baubeginn entsprechend VOB/B § 3 unentgeltlich vom AG zu übergeben. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB) sind in der jeweils gültigen Fassung Angebots- bzw. Vertragsbestandteil (VOB/B, VOB/C). Der Auftraggeber muss sich in eigener Verantwortung über die Bestimmungen der VOB informieren.
Vor Baubeginn sind folgende Bedingungen bauseits zu erfüllen:

Ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit zum Baugrundstück
Baufreiheit auf dem gesamten Grünstück (Mechanische Trennung aller Versorgungsleitungen)
Sichtbare Grenzpunkte des Baugrundstückes
Ausreichende Lager- und Stellmöglichkeiten für Container usw.
Notwendige Gehwegüber-, Zu- und Abfahrten für LKW’s, Containerfahrzeuge und Baumaschinen (Bagger)
Befestigter Untergrund für Fuhrleistungen zum Bauvorhaben

Für Schäden an Gehwegüberfahrten oder sonstigen Flächenbefestigungen übernehmen wir keine Haftung. Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich bei den angebotenen Leistungen um reine Maschinenarbeiten. Vor Beginn der Arbeiten ist die Kampfmittelfreiheit unterhalb Geländeoberkante (Abbruch, Aushubarbeiten, Abschieben von Oberboden etc.) durch den AG schriftlich nachzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über alle Medienleitungen, Kanalrohre, Wasserleitung etc. auf seinem Grundstück zu erkundigen und dies dem Unternehmen rechtzeitig mitzuteilen. Falls erforderlich ist ein Plan über die genauen Leitungswege dem AN zu übergeben. Der Auftraggeber haftet, sofern seine Angaben nicht korrekt sind für Drittschäden. Der Unternehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Erforderliche Straßenreinigung auf öffentlichen Grund z.B. auf Grund von Schlechtwetter o.ä. geht zu Lasten des Auftraggebers.
Abbruch

Anzuwendende technische Normen (VOB/C): DIN 277, DIN 18459, DIN 18007
Vor Arbeitsbeginn ist bauseits ein Schadstoffkataster zu erstellen. In dem Schadstoffgutachten sind Untersuchungen durchzuführen mit dem Ziel ggf. vorhandene schadstoffhaltige Baumaterialien (z.B. Asbest, PCB-haltige Mineralien) oder Kontaminationen des Bauwerkes festzustellen. Notwendige Voruntersuchungen, Analysen bzw. Deklarationsanalysen sind kein Bestand des Angebotes.
Sämtliche Abbruchmaterialien auf die sich unser Angebot bezieht, müssen grundsätzlich frei sein von umweltbelastenden, insbesondere wassergefährdenden Stoffen und die Grenzwerte gem. LAGA für Z 1.1 einhalten. Soweit nicht anders im Leistungsverzeichnis beschrieben ist der Abbau von asbesthaltigen Bauteilen und KMF nicht inbegriffen.
Erdbau

Anzuwendende technische Normen (VOB/C): DIN 18300 ff
Notwendige Voruntersuchungen, Analysen bzw. Deklarationsanalysen sind kein Bestand des Angebotes. Das Aufsuchen, Freilegen, Trennen, Abfangen und Sichern von evtl. vorh. Ver- und Entsorgungsleitungen ist keine Nebenleistung und somit nicht einkalkuliert. Das Aushubmaterial muss unbelastet sein und darf keinen besonderen Auflagen nach den Umweltschutzbestimmungen unterliegen. Die Anteile an Mauerwerks- oder Betonbruch dürfen max. 5 % pro LKW-Ladung betragen. Die Nachweispflicht liegt beim Auftraggeber. Beim Baugrubenaushub sind wenn nicht anderes vereinbart keine Arbeiten zum Aushub von Einzel- und Streifenfundamenten, Aufzugsunterfahrten, Leitungsgräben o.ä. berücksichtigt. Bei der Baugrubenverfüllung gehen wir wenn nicht anders vereinbart von geböschten Baugruben aus.
Nicht im Angebot enthalten sind:

Die Übernahme des Bodenrisikos
Prüfungen der Bodenbelastbarkeit der Aushubsohle
Verdichtungsprüfungen durch Lastplattendruckversuche
Verpressen von geologischen Sperrschichten